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Bestattungstradition seit 1925

Die eigenen Rechte kennen

Für mehr Selbstbestimmung

Wir weisen darauf hin, dass Sie auf dieser Homepage lediglich allgemeine Informationen finden. Die Informationen können weder eine Rechts­beratung ersetzen noch berücksichtigen sie die jeweiligen besonderen Gegeben­heiten des Einzel­falles. Für eine konkrete Rechts­beratung wenden Sie sich bitte an einen Rechts­anwalt Ihres Vertrauens.

In Ihrem Testament bestimmen Sie, was mit Ihrem Vermögen und Besitz im Todesfall geschehen soll. Es gibt zwei Möglichkeiten ein rechts­kräftiges Testament zu verfassen: Zum einen das „eigenhändige Testament“. Es muss vom Testierenden hand­schriftlich auf Papier nieder­geschrieben werden, sollte Ort und Datum enthalten und muss Ihre persönliche Unterschrift mit vollem Vor- und Nachnamen tragen. Die Alternative ist das „notarielle Testament“, das von einem Notar beurkundet wird. Selbst­verständlich können Sie Ihr alleiniges Testament jederzeit widerrufen.

Sofern Sie nicht durch ein Testament Ihre Erben bestimmt haben, legt der Gesetzgeber eine Erben­reihenfolge fest: Erben erster Ordnung sind Kinder, Ehepartner und Enkel. In einer Zugewinn­gemeinschaft erbt der Ehe­partner mindestens die Hälfte. Die andere Hälfte wird unter den ehelichen, nicht ehelichen und adoptierten Kindern bzw., falls diese nicht mehr leben, unter deren Kindern zu jeweils gleichen Teilen aufgeteilt. Erben zweiter Ordnung sind Eltern, Geschwister und deren Kinder. Sie erben nur dann, wenn es keine direkten Nachkommen des Erblassers gibt. Gibt es auch keine Erben zweiter Ordnung, geht das Vermögen an die Erben dritter Ordnung – die Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.

Mit einer Vorsorge­vollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens, stellvertretend für Sie sämtliche oder einzelne festgelegte Entscheidungen zu treffen und Verträge abzuschließen oder zu kündigen, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Für bestimmte Geschäfte, insbesondere Grundstücks­geschäfte, ist unserer Meinung nach eine notarielle Vorsorge­vollmacht notwendig, für andere Vermögens­geschäfte, insbesondere Bank­geschäfte aller Art, zumindest eine schriftliche Vollmacht. Abschließend sollte eine Vorsorge­vollmacht immer mit einer Patienten­verfügung kombiniert werden, um auch gesund­heitliche Aspekte zu klären.

Mit einer Patienten­verfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie eines Tages nicht mehr in der Lage sein sollten, Entscheidungen über Ihre medizinische Behandlung zu treffen. Sie dient dazu, Ihrem behandelnden Arzt Anhalts­punkte dafür zu geben, welche ärztliche Behandlung Sie unter welchen Bedingungen wünschen oder ablehnen. Eine solche Patienten­verfügung kann mit einer notariellen Vorsorge­vollmacht verbunden, aber auch isoliert und privat­schriftlich erstellt werden.

In einem Vorsorge­vertrag können Sie von der Bestattungs­art über den Ort der Beisetzung und das Sarg- und / oder Urnen­modell bis zum Ablauf der Trauerfeier viele individuelle Details festhalten. Wichtig: Ihre Angehörigen müssen von diesem Vertrag Kenntnis haben! Mit einem Vorsorge­vertrag entlasten Sie Ihre Angehörigen aber nicht nur emotional. Er bietet Ihrer Familie auch finanzielle Absicherung, denn Sie können ihn zum Beispiel mit einer Einmal­zahlung auf ein Treuhand­konto, alternativ auch mit monatlichen Raten­zahlungen bis zur gewünschten Höhe besparen. Möglich sind ist auch eine regel­mäßige oder einmalige Zahlung in eine Sterbegeld­versicherung. In einem persönlichen Gespräch informieren wir Sie gerne näher über dieses Thema.

Weiterführende Informationen zu den hier genannten Themen finden Sie auf den Seiten des Bundes­minis­teriums der Justiz und für Ver­braucher­schutz (BMJV):

BMJV-Broschüren „Erben und Vererben“, „Patienten­verfügung“ und „Betreuungsrecht“ | BMJV-Infoseite „Vorsorge­vollmacht, Betreuungs- und Patienten­verfügung“

Notarielle Vorsorge­voll­machten, Betreuungs­ver­fügungen und Patienten­ver­fügungen können zusätzlich im Zentralen Vorsorge­register (ZVR) der Bundes­notar­kammer registriert werden.

Die Christliche Patienten­vorsorge ist eine Hand­reichung, die unter anderem von der Deutschen Bischofs­konferenz und dem Rat der Evan­ge­lischen Kirche in Deut­schland aus­ge­arbeitet wurde.